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Änderung der TRBS 2121-2

Das Wichtigste zur neuen TRBS in Kürze

Die TRBS 2121-2 sehen technische Regeln für die Betriebssicherheit bei der gewerblichen Nutzung von Leitern vor und definieren, wann eine Leiter als Arbeitsplatz eingesetzt werden darf. Unternehmen, die eine Leiter oder Stufenleiter einsetzen, sollten sich seit der Veröffentlichung der Neufassung im Dezember 2018 an diese Regeln halten. Es handelt sich allerdings nicht um eine verbindliche Rechtsvorschrift. Die TRBS 2121-2 nimmt vielmehr eine Konkretisierung der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung in einem bestimmten Anwendungsbereich vor. Wer die TRBS 2121-2 umsetzt, kann allerdings davon ausgehen, dass er sich beim Einsatz der Leitern in jedem Fall gesetzeskonform verhält. Änderungen ergeben sich hinsichtlich der Frage, bis zu welcher Höhe Leitern weiterhin gewerblich zulässig sind und bis zu welcher Höhe die Leitern noch als Verkehrswege verwendet werden dürfen.

Wann ist der Einsatz der Leiter als Arbeitsplatz erlaubt?

Bei der gewerblichen Verwendung von Leitern befindet sich der Mitarbeiter auf der Leiter an einem Arbeitsplatz. Damit eine solche gewerbliche Nutzung erlaubt ist, muss die Leiter mit beiden Füßen auf dem Boden oder einer Plattform stehen. Die Auftrittsfläche muss mindestens 80 mm betragen. Im Falle der Sprossenleitern müssen diese mit einer Plattform ausgestattet sein. Hersteller wie zum Beispiel Layher Steigtechnik bieten für ihre Sprossenleitern Einhängeplattformen als Zubehör an. Damit ist eine Nachrüstung jederzeit möglich.

Das sind die neuen Voraussetzungen in Bezug auf die Standhöhe

Grundsätzlich gilt: Bis zu einer Standhöhe von zwei Metern sind alle Leitern ohne eine zeitliche Begrenzung zulässig. Möglich ist also der Einsatz von Stufenleitern und von Plattformleitern. Einschränkungen ergeben sich erst ab einer Standhöhe oberhalb von zwei Metern. Ein Einsatz von Leitern ist bis zu einer Standhöhe von fünf Metern noch immer erlaubt, es gilt aber eine zeitliche Begrenzung der Nutzungsdauer auf zwei Stunden. Oberhalb von fünf Metern ist der Einsatz von Leitern nicht mehr zulässig. Stattdessen können die Betriebe Alternativen wie zum Beispiel das Fahrgerüst wählen.

Die Verwendung von Fahrgerüsten kann auch unterhalb von fünf Metern Standhöhe bereits Sinn machen. Das gilt nicht nur in Hinblick auf eine erhöhte Stabilität und die größere Arbeitsplattform: Mit dem Einsatz eines Fahrgerüsts lässt sich im Standhöhenbereich von zwei bis fünf Metern die Beschränkung der Nutzungsdauer umgehen.

Wann sind Leitern als Verkehrswege zulässig?

Eine Verwendung von Sprossen- und Stufenleitern als Verkehrsweg hin zu hochgelegenen Arbeitsplätzen ist nach den TRBS 2121-2 weiterhin erlaubt. Die Zulässigkeit ist bis zu einer Zustiegshöhe von maximal fünf Metern gegeben. Oberhalb von fünf Metern ist eine Verwendung als Verkehrsweg nur noch möglich, wenn die Mitarbeiter diesen nur sehr selten nutzen. Als Alternative zur Leiter als Verkehrsweg ist im Zustiegsbereich oberhalb von fünf Metern der Einsatz von Gerüsttreppentürmen sinnvoll.

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